AbR 2002/03 Nr. 10, S. 72: Art. 49 IPRG, §§ 1570 bis 1576 BGB Nachehelicher Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht. Prüfung der möglichen Anspruchsgrundlagen. Entscheid des Obergerichts vom 20. Dezember 2002 Aus den Erwägungen: 1.a) Die V
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Die Vorinstanz verneinte einen Unterhaltsanspruch, da die Klägerin ihren Lebensbedarf mit den Einkünften aus ihrer Erwerbstätigkeit im Umfang von 75 % zu decken vermöge.
a) Für die Unterhaltsberechtigung kommt es darauf an, dass einer der Unterhaltstatbestände der §§ 1570 bis 1576 des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfüllt ist. Ausgehend vom Prinzip der Eigenverantwortung nach der Scheidung, versucht der Gesetzgeber mit diesen Unterhaltstatbeständen dem gleichzeitig geltenden Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung Rechnung zu tragen (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, München 1997, N. 136). Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für einen oder mehrere Unterhaltstatbestände vor, ist das Mass des zu leistenden Unterhalts zu bestimmen. Dabei ist auch für den Unterhalt geschiedener Ehegatten zunächst auf die Grundvoraussetzung, die für das gesamte Unterhaltsrecht gilt, einzugehen: Unterhaltsberechtigt ist nur, wer bedürftig ist; unterhaltspflichtig ist nur, wer leistungsfähig ist. Sowohl die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit als auch die Leistungsfähigkeit werden durch zwei, sich einander ergänzende Begriffe bestimmt, nämlich durch die ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) und durch den gesamten Lebensbedarf; für beide ist der Zeitpunkt der Scheidung massgeblich oder - bei gleichzeitigem Entscheid betreffend Scheidung und Unterhaltsanspruch - der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Heiss/Born, Unterhaltsrecht, Ein Handbuch für die Praxis, München 1999, 2. Kap. N. 1).
b) Es gilt zunächst auf die von der Klägerin geltend gemachten Anspruchsgrundlagen (§§ 1571 bis 1573 und 1576 BGB) einzugehen. Dabei sind vorab die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 1571 und 1572 BGB zu prüfen. Führt diese Prüfung zum Ergebnis, dass nur eine Teilerwerbstätigkeit erwartet werden kann, kommt daneben allenfalls zusätzlich ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Liegen die tatbeständlichen Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage vor, so stellt sich die Frage, in welcher Höhe sich der Bedarf der Klägerin gemessen an den festzustellenden ehelichen Lebensverhältnissen bemisst. Sodann ist zu prüfen, ob die Klägerin diesen Bedarf mit dem ihr zuzurechnenden Einkommen selber decken kann oder als bedürftig zu gelten hat. In einem weiteren Schritt wären allenfalls die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Beklagten sowie die Voraussetzungen für eine Herabsetzung, zeitliche Begrenzung oder Versagung des Unterhaltsanspruches zu prüfen (vgl. Heiss/Born, a.a.O., 1. Kap. N. 1 und 2. Kap. N. 1 f.).
E. 3 Die Klägerin macht einen Unterhaltsanspruch geltend wegen Alters (§ 1571 BGB), wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB), wegen Arbeitslosigkeit oder Ausübung einer nicht angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1573 Abs. 1 und 2 BGB) sowie aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB). a)aa) Gemäss § 1571 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Die Frage ist für jeden Einzelfall separat zu prüfen und hängt von den konkreten Umständen ab. Das Alter muss kausal dafür sein, dass eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Rechtsprechung tendiert dahin, eine feste Altersgrenze unterhalb von 65 Jahren nicht anzuerkennen, auch nicht für Frauen nach langer Tätigkeit im Haushalt. Der Anspruch aus § 1571 BGB ist aber nicht auf die Personen beschränkt, die das Rentenalter bereits erreicht haben. Im Zweifel ist das Alterserfordernis jedoch erst dann erfüllt, wenn der geschiedene Ehegatte die Voraussetzung für die Gewährung einer öffentlichen Altersversorgung erfüllt hat. Die altersbedingte Freistellung von einer speziellen Berufstätigkeit befreit nicht von der Verpflichtung, eine andere angemessene Tätigkeit aufzunehmen. Die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Alter von 50 Jahren ist ohne besondere entgegenstehende Umstände regelmässig zu bejahen, und es gelten die allgemeinen Grundsätze, die zur Obliegenheit zu eigenem Erwerb entwickelt wurden (vgl. dazu Heiss/Born, a.a.O., 1. Kap. N. 31 ff.; Otto Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, München 2002, N. 1 ff. zu § 1571). bb) Die Scheidung zwischen den Parteien ist am 25. November 1999 rechtskräftig geworden. Die Klägerin war damals 53 Jahre alt. Ein Unterhaltsanspruch wegen Alters muss bei ihr im Zeitpunkt der Scheidung verneint werden. Die Klägerin ist bereits seit August 1990, d.h. seit ihrem 44. Altersjahr, wieder erwerbstätig, sodass sie aufgrund der Scheidung nicht nach längerer Dauer der Berufsfremdheit eine Erwerbstätigkeit neu aufnehmen musste. Weitere Hinweise dafür, dass es der Klägerin wegen ihres Alters nicht möglich wäre, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere weisen auch die Schreiben von Dr.med. T. vom 11. Februar 1999, sowie vom 18. Mai 2001, aber auch das polydisziplinäre Gutachten vom 16. September 2002 in keiner Weise darauf hin, dass die Klägerin an gesundheitlichen Problemen aus altersbedingten Gründen leiden würde. Es ist nachfolgend auf die darin erwähnten gesundheitlichen Probleme zurückzukommen. b)aa) Gemäss § 1572 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Entscheidend für den Grad der Freistellung ist, ob die Krankheit völlige oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat. Hierbei wird man von der Erfahrungstatsache ausgehen können, dass wohl die Mehrzahl der Berufstätigen trotz gesundheitlicher Beschwerden und Abnutzungserscheinungen ihre Arbeit verrichten. Allerdings darf man diese Erkenntnis nicht zu sehr verallgemeinern. Für den Krankheitsunterhalt genügt es nicht, dass jemand infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung an der Ausübung seines früheren Berufes gehindert ist, sondern es muss auch eine andere angemessene Beschäftigung gesundheitsbedingt ausgeschlossen sein. Vor dem Hintergrund des Krankheitsbegriffs aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht muss ein objektiv fassbarer regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliegen, der Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte liegt vor allem vor bei vorzeitigem Kräfteverbrauch, Abnutzungserscheinungen, allgemeiner konstitutioneller Schwäche, geistiger Verkümmerung, Schwachsinn, wobei die Abgrenzung zu blossen Absonderlichkeiten und Charaktermängeln sowie vorzeitigen altersbedingten Reduktionen fliessend ist. Der Anspruch beruht nur teilweise auf § 1572 BGB, wenn durch die Krankheit nur eine eingeschränkte Erwerbsunfähigkeit besteht, sodass Teilzeitarbeit noch möglich ist. Ist eine anders geartete, leichtere Arbeit vollschichtig möglich, scheidet § 1572 BGB insgesamt aus. Der Unterhalt begehrende Ehegatte, der sich auf die Anspruchsgrundlage des § 1572 BGB stützen will, sollte sich stets vorab um ein ausführliches privatärztliches Gutachten bemühen und dieses im Prozess vorlegen, weil der Richter zur Krankheit und krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit Feststellungen treffen muss. Da eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit nicht schon bei gewissen verbreiteten körperlichen Abnutzungserscheinungen und Unpässlichkeiten vorliegt und auch nicht eine nur vorübergehende heilbare Erkrankung unter den Krankheitsbegriff fällt, ist es wichtig, dass das Krankheitsbild ausführlich dargelegt wird. Die Darlegungspflicht und Beweislast trifft den Kläger. Auf Antrag muss ein Sachverständigengutachten dazu eingeholt werden, dass sich die Folgen einer Erkrankung nicht kurzfristig oder nachhaltig bessern liessen. Dies gilt auch, wenn verwertbare Bescheinigungen des behandelnden Arztes vorliegen, aber eine abschliessende sichere Prognose nicht getroffen werden kann (vgl. Heiss/Born, a.a.O., 1. Kap. N. 48 ff.). bb) Das über den Gesundheitszustand der Klägerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz ergibt, dass sich bei der Klägerin kein schwerwiegendes körperliches oder psychisches Leiden findet. Die Gutachter bezeichnen die Klägerin in ihrem Beruf als Dokumentalistin zu 75 % arbeitsfähig. Leicht limitierend würden sich die rheumatologischen Befunde am Bewegungsapparat der Halswirbelsäule auswirken. Als Hausfrau im eigenen Haushalt sei die Klägerin ebenfalls zu 75 % arbeitsfähig. Auch sämtliche anderen, einer Dokumentalistin vergleichbaren Tätigkeiten, also Tätigkeiten im administrativen und kaufmännischen Bereich, seien der Versicherten zu 75 % zumutbar. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 75 % attestieren die Gutachter ab 12. Juli 2002, dem Tag der Schlussbesprechung. Das Obergericht stellte den Gutachtern die Frage, seit wann eine allfällige teilweise Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Gutachter führen dazu aus, die Arbeitsunfähigkeit von 25 % bestehe wahrscheinlich seit einiger Zeit, ohne dass sie einen genauen Beginn angeben könnten. Mit seinem ersten Schreiben vom 11. Februar 1999 empfehle der Hausarzt eine Pensenreduktion auf 60 %; der Hausarzt nehme also zum damaligen Zeitpunkt eine Einschränkung an. Der Beklagte stellt in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2002 diese Ausführungen im Gutachten nicht in Frage. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Zeitpunkt, als die Scheidung rechtskräftig geworden ist, d.h. am 25. November 1999, aus gesundheitlichen Gründen zu 25 % arbeitsunfähig war. Damit ist die Anspruchsgrundlage nach § 1572 BGB für einen teilweisen Unterhaltsanspruch grundsätzlich gegeben. Eine Unterhaltspflicht seitens des Beklagten ist allerdings nur dann zu bejahen, wenn die Klägerin als bedürftig zu bezeichnen ist. Darauf ist weiter unten einzugehen (vgl. E. 7). 4.a) Ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB (wegen Arbeitslosigkeit oder bei Ausübung einer nicht angemessenen Erwerbstätigkeit) ist einerseits subsidiär gegenüber den Ansprüchen aus den übrigen Unterhaltstatbeständen der §§ 1570 - 1572 BGB (vgl. Heiss/Born, a.a.O., 1. Kap. N. 75). Andererseits setzt er voraus, dass der Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Bemüht er sich nicht ausreichend, so ist ein Unterhaltsanspruch nicht gegeben. Die Tatsache allein, dass er nicht erwerbstätig ist, soll den Anspruch noch nicht auslösen. Durch den Grundsatz der Eigenverantwortung bestehen hohe Anforderungen an die Nachweispflicht, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht zu haben (vgl. Heiss/Born, a.a.O., 1. Kap. N. 77). Die Klägerin übt bereits eine angemessene Erwerbstätigkeit aus (vgl. auch Gutachten vom 16. September 2002). Entsprechend entfällt ein Anspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB zum Vornherein.
b) Auch ein Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB) ist zum Vornherein zu verneinen. Dafür wäre vorausgesetzt, dass vom geschiedenen Ehegatten aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten unbillig wäre (Heiss/Born, a.a.O., 1.Kap. N. 164 ff.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
c) Gemäss Abs. 2 von § 1573 BGB kann der geschiedene Ehegatte, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht ausreichen (sog. Aufstockungsunterhalt; vgl. Heiss/Born, a.a.O., 1.Kap. N. 119 ff.). Um dies beurteilen zu können, ist zunächst zu prüfen, ob die Klägerin nicht bereits mit ihren eigenen Einkünften ihren Unterhalt decken kann (vgl. dazu E. 5-7), wie dies die Vorinstanz bejaht hat.
E. 5 Es fragt sich somit zunächst, in welcher Höhe sich der Bedarf der Klägerin, gemessen an den festzustellenden ehelichen Lebensverhältnissen, bemisst. Die die Unterhaltspflicht bestimmenden Grundsätze der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit müssen unter Berücksichtigung der Systematik des Gesetzes, wonach Unterhaltsansprüche nach der Scheidung (im Gegensatz zu Unterhaltsansprüchen während des Getrenntlebens) nicht die Regel, sondern die Ausnahme sein sollen, bestimmt werden. Der nachehelichen Unterhalt begehrende Ehegatte befindet sich somit in einer Situation, in der er darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass wegen seiner konkreten Lebensumstände ein Ausnahmefall vorliegt. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass wegen der Vielzahl der Gründe, aus denen Unterhalt verlangt werden kann, in der Praxis der nacheheliche Unterhaltsanspruch entgegen der gesetzlichen Systematik die Regel ist. 6.a) Durch die ehelichen Lebensverhältnisse wird ein auf die konkrete Ehe bezogener Massstab für bestimmend erklärt, nicht eine pauschale oder absolute Grösse. Die ehelichen Lebensverhältnisse markieren die Obergrenze des Unterhalts. Die Lebensstandard-Garantie nach § 1578 BGB soll den bedürftigen Ehepartner vor dem sozialen Abstieg bewahren - jedenfalls dann, wenn die Erhaltung des ehelichen Lebensstandards auf Dauer schutzwürdig ist. Für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Scheidung abzustellen, wobei trennungsbedingte Veränderungen der ehelichen Lebensverhältnisse nach der Trennung, aber vor der Scheidung, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Heiss/Born, a.a.O., 2. Kap. N. 77 ff. und 98). Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist der Unterhaltsanspruch nicht nach einer Quote des Gesamteinkommens der Parteien zu bemessen, sondern es ist der konkrete, den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Unterhaltsbedarf festzustellen. Eine quotenmässige Beteiligung ist nur so lange gerechtfertigt, wie die erzielten Einkünfte wenigstens ganz überwiegend für den Lebensbedarf verbraucht werden. Auch bei ineinander verschachtelten unternehmerischen Verhältnissen, bei denen nicht unbeträchtliche Teile des Einkommens sowohl unternehmerisch eingesetzt als auch zur Vermögensbildung verwendet werden, ist der Unterhaltsanspruch konkret durch Feststellung der Aufwendungen zu ermitteln, die erforderlich sind, um das von den Parteien während des Zusammenlebens gelebte Konsumniveau aufrecht zu erhalten (vgl. Heiss/Born, a.a.O., 2. Kap. N. 18, 27 f., 37 f.).
b) Die Vorinstanz ging sinngemäss davon aus, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht nach einer Quote des Gesamteinkommens der Parteien zu bemessen ist, sondern nach dem konkreten, den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsbedarf. Dies wird von der Klägerin nicht gerügt. Sie bringt vielmehr vor, das Kantonsgericht habe zu Recht festgestellt, die Parteien hätten vor der Trennung einen relativ hohen Lebensstandard gehabt. In der Folge habe das Kantonsgericht aber auf die Berücksichtigung des Lebensstandards zu Unrecht verzichtet, auf die Durchschnittswerte abgestellt und diese Durchschnittswerte mit dem familienrechtlichen Notbedarf gleichgestellt. Solche Vereinfachungen bei der Ermittlung des massgebenden Lebensstandards seien unhaltbar.
c) Das Vorgehen der Vorinstanz, den konkreten Unterhaltsbedarf unabhängig von einer Quote des Gesamteinkommens der Parteien festzustellen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Einkommensverhältnisse der Parteien waren während ihrer Ehe wohl lange Zeit überdurchschnittlich (vgl. OGKE vom 19. September 1995 i.S. Parteien, E. 2), auch wenn sie nach der Trennung offenbar nahezu durchschnittlich wurden (vgl. Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 1. Mai 1998 i.S. Parteien). Im Übrigen stützten sich die Parteien bereits vor der Vorinstanz auf den konkreten Lebensbedarf und nicht auf eine Quote des Gesamteinkommens. Daran halten sie grundsätzlich auch heute noch fest. Die Vorinstanz trug dabei den ehelichen Verhältnissen dadurch Rechnung, dass sie den Lebensbedarf, wie er von der Klägerin geltend gemacht wurde, grosszügig berücksichtigte, indem sie z.B. die private Krankenversicherung und die Kosten für ein Fahrzeug darin einberechnete. 7.a) Die Vorinstanz berechnete den Lebensbedarf der Klägerin auf der Höhe von Fr. 3'892.60, wobei sie sich diesbezüglich zu Recht auf die Geldbeträge stützte, welche die Klägerin in der Schweiz tatsächlich aufzuwenden hat, um den ihr gebührenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten (vgl. Kalthoener/Büttner, a.a.O., N. 261). Die Klägerin bringt nun in diesem Zusammenhang vor, dass nach bundesgerichtlicher Praxis in Fällen, da die Parteien vor der Trennung in besseren finanziellen Verhältnissen lebten, der erweiterte familienrechtliche Notbedarf um 20 % angehoben werde. Dem kann so nicht gefolgt werden. Zwar sind beim Lebensbedarf der Klägerin diejenigen Geldbeträge zu berücksichtigen, die sie in der Schweiz als ihrem Aufenthaltsort aufwenden muss. Das heisst jedoch nicht, dass der Lebensbedarf generell nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Zusammenhang mit dem Bedürftigkeitsbegriff im Sinne von Art. 152 aZGB entwickelt worden. Nach dieser Rechtsprechung ist von Bedürftigkeit dann zu sprechen, wenn das Einkommen des betreffenden Ehegatten nicht mehr als 20 % über dem - um die laufende Steuerlast erweiterten - betreibungsrechtlichen Notbedarf liegt (vgl. BGE 121 III 49, mit Hinweisen). Da vorliegend deutsches Recht Anwendung findet, ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 152 aZGB nicht massgebend. Mit der Berücksichtigung der am Aufenthaltsort aufzuwendenden Geldbeträge soll lediglich einem allenfalls unterschiedlichen Preisniveau am Aufenthaltsort gegenüber dem Ort, dessen Recht es anzuwenden gilt, Rechnung getragen werden. Eine generelle Erhöhung eines berechneten Lebensbedarfs um 20 % ist im deutschen Recht nicht vorgesehen.
b) Die Klägerin macht weiter geltend, es fielen ihr für den mindestens teilweise noch bei ihr lebenden Sohn der Parteien laufend direkt und indirekt Kosten an, die von den Unterhaltsbeiträgen des Beklagten an den Sohn nicht gedeckt seien. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, der Beklagte habe seine Leistungen an den Sohn wesentlich gekürzt, und weist auf ein Schreiben des Beklagten vom 5. November 1999 hin. Die Klägerin vermag jedoch ihre Behauptungen, welche vom Beklagten konkret bestritten werden, nicht nachzuweisen (vgl. dazu Heiss/Born, a.a.O., 2. Kap. N. 388 ff.). Das von ihr aufgelegte Schreiben des Beklagten an sie vom 5. November 1999 beweist nicht, dass der Klägerin tatsächlich Kosten im Zusammenhang mit dem Unterhalt des jedenfalls damals noch in der Ausbildung stehenden volljährigen Sohnes entstanden.
c) Im Weiteren beanstandet die Klägerin die vorinstanzliche Beurteilung ihres allgemeinen Lebensbedarfs - vorbehalten bleibt der nachfolgend noch zu beurteilende Vorsorgeunterhalt - nicht. Insbesondere macht sie keine konkreten zusätzlichen Aufwendungen geltend. Mit ihren Einkünften, welche sich gemäss angefochtenem Urteil unumstritten in der Höhe von rund Fr. 4'000.-- bewegen - gemäss den anlässlich der Appellationsverhandlung vom 15. Februar 2001 neu eingereichten Lohnabrechnungen verdiente sie dann Fr. 4'210.30 (inkl. 13. Monatslohn) -, vermag sie folglich den vorinstanzlich grosszügig berechneten und bis anhin zu bestätigenden allgemeinen Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 3'892.60 zu decken. Aus diesem Grund ist ein Anspruch auf einen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zu verneinen (vgl. E. 4.c). Ferner entfällt damit auch ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB (§ 1577 Abs. 1 BGB; vgl. Heiss/Born, a.a.O., 2. Kap. N. 7).
E. 8 Die Klägerin macht sodann geltend, es seien zusätzlich auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, der Anspruch auf die Berücksichtigung solcher Kosten bestehe nur, wenn der Klägerin ein Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder 1576 BGB zustehe (§ 1578 Abs. 3 BGB). Die Klägerin vermöge jedoch ihren gesamten Lebensbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.
a) Voraussetzung für die Gewährung von Altersvorsorgeunterhalt gemäss § 1578 Abs. 3 BGB ist, dass ein Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder 1576 BGB besteht. Der nacheheliche Altersvorsorgeunterhaltsanspruch beginnt mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils und ist in der Folgezeit vom Bestehen des Elementarunterhaltsanspruchs (Mindestbedarf, Krankenbedarf und trennungsbedingter Mehrbedarf) abhängig. Er endet somit dann, wenn der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erlischt oder ein Vorsorgebedürfnis nicht mehr besteht (Heiss/Born, a.a.O., 2. Kap. N. 238 und 175 ff.).
b) Vorliegend ist zwar eine Anspruchsgrundlage nach § 1572 BGB teilweise gegeben. Ein Unterhaltsanspruch entfällt jedoch, da die Klägerin ihren Lebensbedarf selber zu bestreiten vermag. Da der Vorsorgeunterhalt vom Bestehen des Elementarunterhaltsanspruches abhängig ist, ist bei Fehlen dieses Anspruches auch kein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt gegeben. Es fehlt in einem solchen Fall im Rahmen der vom Bundesgerichtshof entwickelten und als verbindlich erklärten Berechnungsmethode am der Berechnung zugrunde zu legenden Elementarunterhalt. Das Resultat, nämlich dass ohne Elementarunterhaltsanspruch auch kein Vorsorgeunterhaltsanspruch gegeben ist, entspricht denn auch der Vorstellung, von der der Bundesgerichtshof ausgeht: Der Elementarunterhalt ist in Beziehung zu setzen zum Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und der Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu entrichten wären. Es wird also fingiert, dass der Elementarunterhalt Einkommen aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ist (vgl. Heiss/Born, a.a.O., 2. Kap. N. 240 ff.). Da, wie bereits gesagt, die Klägerin den von ihr geltend gemachten, entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen grosszügig berücksichtigten Lebensbedarf mit der eigenen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu decken vermag, rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht die Berücksichtigung eines zusätzlichen Altersvorsorgeunterhalts (vgl. auch N. 252 ff.).
c) Im Übrigen beantragte die Klägerin vor der Vorinstanz noch einen Altersvorsorgeunterhalt in der Höhe von Fr. 300.--. Ihrer Appellationsbegründung legt sie nun eine Berechnung zugrunde, welche in Bezug auf den vorinstanzlich geltend gemachten Betrag von Fr. 300.-- nicht nachvollziehbar ist. Sie macht darin den Vorsorgeunterhalt auch nicht mehr gesondert geltend, sondern bringt lediglich vor, aufgrund eines monatlichen Vorsorgebedarfes von über Fr. 1'000.-- sei unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte die beantragte Unterhaltsrente von Fr. 2'000.-- nicht übersetzt. Vor diesem Hintergrund liesse sich sogar fragen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Vorsorgeunterhalt überhaupt noch genügend substanziiert wäre (vgl. dazu Heiss/Born, a.a.O., N. 261). Zu Recht führte die Vorinstanz abschliessend aus, dass die Klägerin mit ihren Einkünften nebst der Deckung des gesamten Lebensbedarfes auch in der Lage wäre, eine zusätzliche Altersvorsorge in Ergänzung zur bereits bestehenden aufzubauen. Der Umstand, dass die Klägerin angeblich davon ausging, sich im Kanton Nidwalden nicht einer Pensionskasse anschliessen zu können, ist vorliegend nicht relevant und kann insbesondere nicht zulasten des Beklagten gewürdigt werden.
E. 9 Zusammengefasst ergibt sich, dass vorliegend ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen durch den Beklagten zu verneinen ist. Die Klägerin vermag ihren Lebensbedarf schon mit den tatsächlich erzielten Einkünften, welche sich gemäss angefochtenem Urteil unumstritten in der Höhe von rund Fr. 4'000.-- bewegen, zu decken. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, wie es sich mit der Leistungsfähigkeit des Beklagten verhält. Entsprechend entfällt auch die Abnahme der dazu beantragten Beweise. Schliesslich bedarf es auch nicht der Einholung amtlicher Auskünfte über das massgebende deutsche Recht. Die relevanten Rechtssätze sowie die Rechtsprechung dazu gingen aus den zur Verfügung stehenden Quellen genügend klar hervor. de| fr | it Schlagworte vorinstanz beklagter angemessenheit deutsch alter ehegatte unterhaltspflicht krankheit frage erwerbsunfähigkeit einkommen berechnung tätigkeit gründer entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund 0.211.213.01: - ZGB: Art.152 IPRG: Art.18 Art.49 Art.61 Art.63 Leitentscheide BGE 121-III-49 AbR 2002/03 Nr. 10
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 2002/03 Nr. 10, S. 72: Art. 49 IPRG, §§ 1570 bis 1576 BGB Nachehelicher Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht. Prüfung der möglichen Anspruchsgrundlagen. Entscheid des Obergerichts vom 20. Dezember 2002 Aus den Erwägungen: 1.a) Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die Scheidung dem gemeinsamen Heimatrecht der Parteien, d.h. deutschem Recht unterliegt (Art. 61 Abs. 2 IPRG). Auch die Nebenfolgen der Scheidung unterstehen grundsätzlich diesem Recht, vorbehalten bleibt unter anderem Art. 49 IPRG über die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 63 Abs. 2 IPRG). Für die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten gilt gemäss Art. 49 IPRG das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01). Dieses Übereinkommen, welches sowohl für die Schweiz wie auch für Deutschland Anwendung findet, sieht in Art. 8 Abs. 1 vor, dass in einem Vertragsstaat, in dem eine Ehescheidung ausgesprochen oder anerkannt worden ist, für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht massgebend ist. Auf die vorliegend zu überprüfende Frage der Unterhaltspflicht hat folglich die Vorinstanz zu Recht deutsches Recht angewandt.
b) Gemäss Art. 18 IPRG bleiben Bestimmungen des schweizerischen Rechts vorbehalten, die wegen ihres besonderen Zweckes, unabhängig von dem durch dieses Gesetz bezeichneten Recht, zwingend anzuwenden sind. So finden die zivilprozessualen Normen der lex fori (am Ort des zur Entscheidung zuständigen Gerichts) immer Anwendung. Der Zivilprozess vor einem ordentlichen schweizerischen Gericht wickelt sich nach der für dieses geltenden kantonalen oder eidgenössischen Zivilprozessordnung ab. Dagegen werden die Ansprüche, die das materielle Recht gewährt, von der massgeblichen lex causae (das für die Hauptsache anwendbar erklärte Recht) bestimmt, unter dem Vorbehalt allerdings, dass sie mit den institutionellen Mitteln der jeweiligen Zivilprozessordnung zu verwirklichen sind. Ebenfalls unterstehen die Beweislast und die Klagelegitimation der lex causae. Es ist eine Qualifikationsfrage, ob eine Rechtsfrage prozessualer oder materiellrechtlicher Natur ist (vgl. Heini/Keller/Siehr/Vischer/Volken, IPRG Kommentar, Zürich 1993, N. 23 ff. zu Art. 18 IPRG).
2. Die Vorinstanz verneinte einen Unterhaltsanspruch, da die Klägerin ihren Lebensbedarf mit den Einkünften aus ihrer Erwerbstätigkeit im Umfang von 75 % zu decken vermöge.
a) Für die Unterhaltsberechtigung kommt es darauf an, dass einer der Unterhaltstatbestände der §§ 1570 bis 1576 des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfüllt ist. Ausgehend vom Prinzip der Eigenverantwortung nach der Scheidung, versucht der Gesetzgeber mit diesen Unterhaltstatbeständen dem gleichzeitig geltenden Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung Rechnung zu tragen (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, München 1997, N. 136). Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für einen oder mehrere Unterhaltstatbestände vor, ist das Mass des zu leistenden Unterhalts zu bestimmen. Dabei ist auch für den Unterhalt geschiedener Ehegatten zunächst auf die Grundvoraussetzung, die für das gesamte Unterhaltsrecht gilt, einzugehen: Unterhaltsberechtigt ist nur, wer bedürftig ist; unterhaltspflichtig ist nur, wer leistungsfähig ist. Sowohl die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit als auch die Leistungsfähigkeit werden durch zwei, sich einander ergänzende Begriffe bestimmt, nämlich durch die ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) und durch den gesamten Lebensbedarf; für beide ist der Zeitpunkt der Scheidung massgeblich oder - bei gleichzeitigem Entscheid betreffend Scheidung und Unterhaltsanspruch - der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Heiss/Born, Unterhaltsrecht, Ein Handbuch für die Praxis, München 1999, 2. Kap. N. 1).
b) Es gilt zunächst auf die von der Klägerin geltend gemachten Anspruchsgrundlagen (§§ 1571 bis 1573 und 1576 BGB) einzugehen. Dabei sind vorab die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 1571 und 1572 BGB zu prüfen. Führt diese Prüfung zum Ergebnis, dass nur eine Teilerwerbstätigkeit erwartet werden kann, kommt daneben allenfalls zusätzlich ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Liegen die tatbeständlichen Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage vor, so stellt sich die Frage, in welcher Höhe sich der Bedarf der Klägerin gemessen an den festzustellenden ehelichen Lebensverhältnissen bemisst. Sodann ist zu prüfen, ob die Klägerin diesen Bedarf mit dem ihr zuzurechnenden Einkommen selber decken kann oder als bedürftig zu gelten hat. In einem weiteren Schritt wären allenfalls die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Beklagten sowie die Voraussetzungen für eine Herabsetzung, zeitliche Begrenzung oder Versagung des Unterhaltsanspruches zu prüfen (vgl. Heiss/Born, a.a.O., 1. Kap. N. 1 und 2. Kap. N. 1 f.).
3. Die Klägerin macht einen Unterhaltsanspruch geltend wegen Alters (§ 1571 BGB), wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB), wegen Arbeitslosigkeit oder Ausübung einer nicht angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1573 Abs. 1 und 2 BGB) sowie aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB). a)aa) Gemäss § 1571 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Die Frage ist für jeden Einzelfall separat zu prüfen und hängt von den konkreten Umständen ab. Das Alter muss kausal dafür sein, dass eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Rechtsprechung tendiert dahin, eine feste Altersgrenze unterhalb von 65 Jahren nicht anzuerkennen, auch nicht für Frauen nach langer Tätigkeit im Haushalt. Der Anspruch aus § 1571 BGB ist aber nicht auf die Personen beschränkt, die das Rentenalter bereits erreicht haben. Im Zweifel ist das Alterserfordernis jedoch erst dann erfüllt, wenn der geschiedene Ehegatte die Voraussetzung für die Gewährung einer öffentlichen Altersversorgung erfüllt hat. Die altersbedingte Freistellung von einer speziellen Berufstätigkeit befreit nicht von der Verpflichtung, eine andere angemessene Tätigkeit aufzunehmen. Die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Alter von 50 Jahren ist ohne besondere entgegenstehende Umstände regelmässig zu bejahen, und es gelten die allgemeinen Grundsätze, die zur Obliegenheit zu eigenem Erwerb entwickelt wurden (vgl. dazu Heiss/Born, a.a.O., 1. Kap. N. 31 ff.; Otto Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, München 2002, N. 1 ff. zu § 1571). bb) Die Scheidung zwischen den Parteien ist am 25. November 1999 rechtskräftig geworden. Die Klägerin war damals 53 Jahre alt. Ein Unterhaltsanspruch wegen Alters muss bei ihr im Zeitpunkt der Scheidung verneint werden. Die Klägerin ist bereits seit August 1990, d.h. seit ihrem 44. Altersjahr, wieder erwerbstätig, sodass sie aufgrund der Scheidung nicht nach längerer Dauer der Berufsfremdheit eine Erwerbstätigkeit neu aufnehmen musste. Weitere Hinweise dafür, dass es der Klägerin wegen ihres Alters nicht möglich wäre, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere weisen auch die Schreiben von Dr.med. T. vom 11. Februar 1999, sowie vom 18. Mai 2001, aber auch das polydisziplinäre Gutachten vom 16. September 2002 in keiner Weise darauf hin, dass die Klägerin an gesundheitlichen Problemen aus altersbedingten Gründen leiden würde. Es ist nachfolgend auf die darin erwähnten gesundheitlichen Probleme zurückzukommen. b)aa) Gemäss § 1572 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Entscheidend für den Grad der Freistellung ist, ob die Krankheit völlige oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat. Hierbei wird man von der Erfahrungstatsache ausgehen können, dass wohl die Mehrzahl der Berufstätigen trotz gesundheitlicher Beschwerden und Abnutzungserscheinungen ihre Arbeit verrichten. Allerdings darf man diese Erkenntnis nicht zu sehr verallgemeinern. Für den Krankheitsunterhalt genügt es nicht, dass jemand infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung an der Ausübung seines früheren Berufes gehindert ist, sondern es muss auch eine andere angemessene Beschäftigung gesundheitsbedingt ausgeschlossen sein. Vor dem Hintergrund des Krankheitsbegriffs aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht muss ein objektiv fassbarer regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliegen, der Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte liegt vor allem vor bei vorzeitigem Kräfteverbrauch, Abnutzungserscheinungen, allgemeiner konstitutioneller Schwäche, geistiger Verkümmerung, Schwachsinn, wobei die Abgrenzung zu blossen Absonderlichkeiten und Charaktermängeln sowie vorzeitigen altersbedingten Reduktionen fliessend ist. Der Anspruch beruht nur teilweise auf § 1572 BGB, wenn durch die Krankheit nur eine eingeschränkte Erwerbsunfähigkeit besteht, sodass Teilzeitarbeit noch möglich ist. Ist eine anders geartete, leichtere Arbeit vollschichtig möglich, scheidet § 1572 BGB insgesamt aus. Der Unterhalt begehrende Ehegatte, der sich auf die Anspruchsgrundlage des § 1572 BGB stützen will, sollte sich stets vorab um ein ausführliches privatärztliches Gutachten bemühen und dieses im Prozess vorlegen, weil der Richter zur Krankheit und krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit Feststellungen treffen muss. Da eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit nicht schon bei gewissen verbreiteten körperlichen Abnutzungserscheinungen und Unpässlichkeiten vorliegt und auch nicht eine nur vorübergehende heilbare Erkrankung unter den Krankheitsbegriff fällt, ist es wichtig, dass das Krankheitsbild ausführlich dargelegt wird. Die Darlegungspflicht und Beweislast trifft den Kläger. Auf Antrag muss ein Sachverständigengutachten dazu eingeholt werden, dass sich die Folgen einer Erkrankung nicht kurzfristig oder nachhaltig bessern liessen. Dies gilt auch, wenn verwertbare Bescheinigungen des behandelnden Arztes vorliegen, aber eine abschliessende sichere Prognose nicht getroffen werden kann (vgl. Heiss/Born, a.a.O., 1. Kap. N. 48 ff.). bb) Das über den Gesundheitszustand der Klägerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz ergibt, dass sich bei der Klägerin kein schwerwiegendes körperliches oder psychisches Leiden findet. Die Gutachter bezeichnen die Klägerin in ihrem Beruf als Dokumentalistin zu 75 % arbeitsfähig. Leicht limitierend würden sich die rheumatologischen Befunde am Bewegungsapparat der Halswirbelsäule auswirken. Als Hausfrau im eigenen Haushalt sei die Klägerin ebenfalls zu 75 % arbeitsfähig. Auch sämtliche anderen, einer Dokumentalistin vergleichbaren Tätigkeiten, also Tätigkeiten im administrativen und kaufmännischen Bereich, seien der Versicherten zu 75 % zumutbar. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 75 % attestieren die Gutachter ab 12. Juli 2002, dem Tag der Schlussbesprechung. Das Obergericht stellte den Gutachtern die Frage, seit wann eine allfällige teilweise Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Gutachter führen dazu aus, die Arbeitsunfähigkeit von 25 % bestehe wahrscheinlich seit einiger Zeit, ohne dass sie einen genauen Beginn angeben könnten. Mit seinem ersten Schreiben vom 11. Februar 1999 empfehle der Hausarzt eine Pensenreduktion auf 60 %; der Hausarzt nehme also zum damaligen Zeitpunkt eine Einschränkung an. Der Beklagte stellt in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2002 diese Ausführungen im Gutachten nicht in Frage. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Zeitpunkt, als die Scheidung rechtskräftig geworden ist, d.h. am 25. November 1999, aus gesundheitlichen Gründen zu 25 % arbeitsunfähig war. Damit ist die Anspruchsgrundlage nach § 1572 BGB für einen teilweisen Unterhaltsanspruch grundsätzlich gegeben. Eine Unterhaltspflicht seitens des Beklagten ist allerdings nur dann zu bejahen, wenn die Klägerin als bedürftig zu bezeichnen ist. Darauf ist weiter unten einzugehen (vgl. E. 7). 4.a) Ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB (wegen Arbeitslosigkeit oder bei Ausübung einer nicht angemessenen Erwerbstätigkeit) ist einerseits subsidiär gegenüber den Ansprüchen aus den übrigen Unterhaltstatbeständen der §§ 1570 - 1572 BGB (vgl. Heiss/Born, a.a.O., 1. Kap. N. 75). Andererseits setzt er voraus, dass der Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Bemüht er sich nicht ausreichend, so ist ein Unterhaltsanspruch nicht gegeben. Die Tatsache allein, dass er nicht erwerbstätig ist, soll den Anspruch noch nicht auslösen. Durch den Grundsatz der Eigenverantwortung bestehen hohe Anforderungen an die Nachweispflicht, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht zu haben (vgl. Heiss/Born, a.a.O., 1. Kap. N. 77). Die Klägerin übt bereits eine angemessene Erwerbstätigkeit aus (vgl. auch Gutachten vom 16. September 2002). Entsprechend entfällt ein Anspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB zum Vornherein.
b) Auch ein Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB) ist zum Vornherein zu verneinen. Dafür wäre vorausgesetzt, dass vom geschiedenen Ehegatten aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten unbillig wäre (Heiss/Born, a.a.O., 1.Kap. N. 164 ff.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
c) Gemäss Abs. 2 von § 1573 BGB kann der geschiedene Ehegatte, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht ausreichen (sog. Aufstockungsunterhalt; vgl. Heiss/Born, a.a.O., 1.Kap. N. 119 ff.). Um dies beurteilen zu können, ist zunächst zu prüfen, ob die Klägerin nicht bereits mit ihren eigenen Einkünften ihren Unterhalt decken kann (vgl. dazu E. 5-7), wie dies die Vorinstanz bejaht hat.
5. Es fragt sich somit zunächst, in welcher Höhe sich der Bedarf der Klägerin, gemessen an den festzustellenden ehelichen Lebensverhältnissen, bemisst. Die die Unterhaltspflicht bestimmenden Grundsätze der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit müssen unter Berücksichtigung der Systematik des Gesetzes, wonach Unterhaltsansprüche nach der Scheidung (im Gegensatz zu Unterhaltsansprüchen während des Getrenntlebens) nicht die Regel, sondern die Ausnahme sein sollen, bestimmt werden. Der nachehelichen Unterhalt begehrende Ehegatte befindet sich somit in einer Situation, in der er darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass wegen seiner konkreten Lebensumstände ein Ausnahmefall vorliegt. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass wegen der Vielzahl der Gründe, aus denen Unterhalt verlangt werden kann, in der Praxis der nacheheliche Unterhaltsanspruch entgegen der gesetzlichen Systematik die Regel ist. 6.a) Durch die ehelichen Lebensverhältnisse wird ein auf die konkrete Ehe bezogener Massstab für bestimmend erklärt, nicht eine pauschale oder absolute Grösse. Die ehelichen Lebensverhältnisse markieren die Obergrenze des Unterhalts. Die Lebensstandard-Garantie nach § 1578 BGB soll den bedürftigen Ehepartner vor dem sozialen Abstieg bewahren - jedenfalls dann, wenn die Erhaltung des ehelichen Lebensstandards auf Dauer schutzwürdig ist. Für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Scheidung abzustellen, wobei trennungsbedingte Veränderungen der ehelichen Lebensverhältnisse nach der Trennung, aber vor der Scheidung, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Heiss/Born, a.a.O., 2. Kap. N. 77 ff. und 98). Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist der Unterhaltsanspruch nicht nach einer Quote des Gesamteinkommens der Parteien zu bemessen, sondern es ist der konkrete, den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Unterhaltsbedarf festzustellen. Eine quotenmässige Beteiligung ist nur so lange gerechtfertigt, wie die erzielten Einkünfte wenigstens ganz überwiegend für den Lebensbedarf verbraucht werden. Auch bei ineinander verschachtelten unternehmerischen Verhältnissen, bei denen nicht unbeträchtliche Teile des Einkommens sowohl unternehmerisch eingesetzt als auch zur Vermögensbildung verwendet werden, ist der Unterhaltsanspruch konkret durch Feststellung der Aufwendungen zu ermitteln, die erforderlich sind, um das von den Parteien während des Zusammenlebens gelebte Konsumniveau aufrecht zu erhalten (vgl. Heiss/Born, a.a.O., 2. Kap. N. 18, 27 f., 37 f.).
b) Die Vorinstanz ging sinngemäss davon aus, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht nach einer Quote des Gesamteinkommens der Parteien zu bemessen ist, sondern nach dem konkreten, den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsbedarf. Dies wird von der Klägerin nicht gerügt. Sie bringt vielmehr vor, das Kantonsgericht habe zu Recht festgestellt, die Parteien hätten vor der Trennung einen relativ hohen Lebensstandard gehabt. In der Folge habe das Kantonsgericht aber auf die Berücksichtigung des Lebensstandards zu Unrecht verzichtet, auf die Durchschnittswerte abgestellt und diese Durchschnittswerte mit dem familienrechtlichen Notbedarf gleichgestellt. Solche Vereinfachungen bei der Ermittlung des massgebenden Lebensstandards seien unhaltbar.
c) Das Vorgehen der Vorinstanz, den konkreten Unterhaltsbedarf unabhängig von einer Quote des Gesamteinkommens der Parteien festzustellen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Einkommensverhältnisse der Parteien waren während ihrer Ehe wohl lange Zeit überdurchschnittlich (vgl. OGKE vom 19. September 1995 i.S. Parteien, E. 2), auch wenn sie nach der Trennung offenbar nahezu durchschnittlich wurden (vgl. Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 1. Mai 1998 i.S. Parteien). Im Übrigen stützten sich die Parteien bereits vor der Vorinstanz auf den konkreten Lebensbedarf und nicht auf eine Quote des Gesamteinkommens. Daran halten sie grundsätzlich auch heute noch fest. Die Vorinstanz trug dabei den ehelichen Verhältnissen dadurch Rechnung, dass sie den Lebensbedarf, wie er von der Klägerin geltend gemacht wurde, grosszügig berücksichtigte, indem sie z.B. die private Krankenversicherung und die Kosten für ein Fahrzeug darin einberechnete. 7.a) Die Vorinstanz berechnete den Lebensbedarf der Klägerin auf der Höhe von Fr. 3'892.60, wobei sie sich diesbezüglich zu Recht auf die Geldbeträge stützte, welche die Klägerin in der Schweiz tatsächlich aufzuwenden hat, um den ihr gebührenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten (vgl. Kalthoener/Büttner, a.a.O., N. 261). Die Klägerin bringt nun in diesem Zusammenhang vor, dass nach bundesgerichtlicher Praxis in Fällen, da die Parteien vor der Trennung in besseren finanziellen Verhältnissen lebten, der erweiterte familienrechtliche Notbedarf um 20 % angehoben werde. Dem kann so nicht gefolgt werden. Zwar sind beim Lebensbedarf der Klägerin diejenigen Geldbeträge zu berücksichtigen, die sie in der Schweiz als ihrem Aufenthaltsort aufwenden muss. Das heisst jedoch nicht, dass der Lebensbedarf generell nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Zusammenhang mit dem Bedürftigkeitsbegriff im Sinne von Art. 152 aZGB entwickelt worden. Nach dieser Rechtsprechung ist von Bedürftigkeit dann zu sprechen, wenn das Einkommen des betreffenden Ehegatten nicht mehr als 20 % über dem - um die laufende Steuerlast erweiterten - betreibungsrechtlichen Notbedarf liegt (vgl. BGE 121 III 49, mit Hinweisen). Da vorliegend deutsches Recht Anwendung findet, ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 152 aZGB nicht massgebend. Mit der Berücksichtigung der am Aufenthaltsort aufzuwendenden Geldbeträge soll lediglich einem allenfalls unterschiedlichen Preisniveau am Aufenthaltsort gegenüber dem Ort, dessen Recht es anzuwenden gilt, Rechnung getragen werden. Eine generelle Erhöhung eines berechneten Lebensbedarfs um 20 % ist im deutschen Recht nicht vorgesehen.
b) Die Klägerin macht weiter geltend, es fielen ihr für den mindestens teilweise noch bei ihr lebenden Sohn der Parteien laufend direkt und indirekt Kosten an, die von den Unterhaltsbeiträgen des Beklagten an den Sohn nicht gedeckt seien. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, der Beklagte habe seine Leistungen an den Sohn wesentlich gekürzt, und weist auf ein Schreiben des Beklagten vom 5. November 1999 hin. Die Klägerin vermag jedoch ihre Behauptungen, welche vom Beklagten konkret bestritten werden, nicht nachzuweisen (vgl. dazu Heiss/Born, a.a.O., 2. Kap. N. 388 ff.). Das von ihr aufgelegte Schreiben des Beklagten an sie vom 5. November 1999 beweist nicht, dass der Klägerin tatsächlich Kosten im Zusammenhang mit dem Unterhalt des jedenfalls damals noch in der Ausbildung stehenden volljährigen Sohnes entstanden.
c) Im Weiteren beanstandet die Klägerin die vorinstanzliche Beurteilung ihres allgemeinen Lebensbedarfs - vorbehalten bleibt der nachfolgend noch zu beurteilende Vorsorgeunterhalt - nicht. Insbesondere macht sie keine konkreten zusätzlichen Aufwendungen geltend. Mit ihren Einkünften, welche sich gemäss angefochtenem Urteil unumstritten in der Höhe von rund Fr. 4'000.-- bewegen - gemäss den anlässlich der Appellationsverhandlung vom 15. Februar 2001 neu eingereichten Lohnabrechnungen verdiente sie dann Fr. 4'210.30 (inkl. 13. Monatslohn) -, vermag sie folglich den vorinstanzlich grosszügig berechneten und bis anhin zu bestätigenden allgemeinen Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 3'892.60 zu decken. Aus diesem Grund ist ein Anspruch auf einen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zu verneinen (vgl. E. 4.c). Ferner entfällt damit auch ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB (§ 1577 Abs. 1 BGB; vgl. Heiss/Born, a.a.O., 2. Kap. N. 7).
8. Die Klägerin macht sodann geltend, es seien zusätzlich auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, der Anspruch auf die Berücksichtigung solcher Kosten bestehe nur, wenn der Klägerin ein Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder 1576 BGB zustehe (§ 1578 Abs. 3 BGB). Die Klägerin vermöge jedoch ihren gesamten Lebensbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.
a) Voraussetzung für die Gewährung von Altersvorsorgeunterhalt gemäss § 1578 Abs. 3 BGB ist, dass ein Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder 1576 BGB besteht. Der nacheheliche Altersvorsorgeunterhaltsanspruch beginnt mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils und ist in der Folgezeit vom Bestehen des Elementarunterhaltsanspruchs (Mindestbedarf, Krankenbedarf und trennungsbedingter Mehrbedarf) abhängig. Er endet somit dann, wenn der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erlischt oder ein Vorsorgebedürfnis nicht mehr besteht (Heiss/Born, a.a.O., 2. Kap. N. 238 und 175 ff.).
b) Vorliegend ist zwar eine Anspruchsgrundlage nach § 1572 BGB teilweise gegeben. Ein Unterhaltsanspruch entfällt jedoch, da die Klägerin ihren Lebensbedarf selber zu bestreiten vermag. Da der Vorsorgeunterhalt vom Bestehen des Elementarunterhaltsanspruches abhängig ist, ist bei Fehlen dieses Anspruches auch kein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt gegeben. Es fehlt in einem solchen Fall im Rahmen der vom Bundesgerichtshof entwickelten und als verbindlich erklärten Berechnungsmethode am der Berechnung zugrunde zu legenden Elementarunterhalt. Das Resultat, nämlich dass ohne Elementarunterhaltsanspruch auch kein Vorsorgeunterhaltsanspruch gegeben ist, entspricht denn auch der Vorstellung, von der der Bundesgerichtshof ausgeht: Der Elementarunterhalt ist in Beziehung zu setzen zum Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und der Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu entrichten wären. Es wird also fingiert, dass der Elementarunterhalt Einkommen aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ist (vgl. Heiss/Born, a.a.O., 2. Kap. N. 240 ff.). Da, wie bereits gesagt, die Klägerin den von ihr geltend gemachten, entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen grosszügig berücksichtigten Lebensbedarf mit der eigenen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu decken vermag, rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht die Berücksichtigung eines zusätzlichen Altersvorsorgeunterhalts (vgl. auch N. 252 ff.).
c) Im Übrigen beantragte die Klägerin vor der Vorinstanz noch einen Altersvorsorgeunterhalt in der Höhe von Fr. 300.--. Ihrer Appellationsbegründung legt sie nun eine Berechnung zugrunde, welche in Bezug auf den vorinstanzlich geltend gemachten Betrag von Fr. 300.-- nicht nachvollziehbar ist. Sie macht darin den Vorsorgeunterhalt auch nicht mehr gesondert geltend, sondern bringt lediglich vor, aufgrund eines monatlichen Vorsorgebedarfes von über Fr. 1'000.-- sei unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte die beantragte Unterhaltsrente von Fr. 2'000.-- nicht übersetzt. Vor diesem Hintergrund liesse sich sogar fragen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Vorsorgeunterhalt überhaupt noch genügend substanziiert wäre (vgl. dazu Heiss/Born, a.a.O., N. 261). Zu Recht führte die Vorinstanz abschliessend aus, dass die Klägerin mit ihren Einkünften nebst der Deckung des gesamten Lebensbedarfes auch in der Lage wäre, eine zusätzliche Altersvorsorge in Ergänzung zur bereits bestehenden aufzubauen. Der Umstand, dass die Klägerin angeblich davon ausging, sich im Kanton Nidwalden nicht einer Pensionskasse anschliessen zu können, ist vorliegend nicht relevant und kann insbesondere nicht zulasten des Beklagten gewürdigt werden.
9. Zusammengefasst ergibt sich, dass vorliegend ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen durch den Beklagten zu verneinen ist. Die Klägerin vermag ihren Lebensbedarf schon mit den tatsächlich erzielten Einkünften, welche sich gemäss angefochtenem Urteil unumstritten in der Höhe von rund Fr. 4'000.-- bewegen, zu decken. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, wie es sich mit der Leistungsfähigkeit des Beklagten verhält. Entsprechend entfällt auch die Abnahme der dazu beantragten Beweise. Schliesslich bedarf es auch nicht der Einholung amtlicher Auskünfte über das massgebende deutsche Recht. Die relevanten Rechtssätze sowie die Rechtsprechung dazu gingen aus den zur Verfügung stehenden Quellen genügend klar hervor. de| fr | it Schlagworte vorinstanz beklagter angemessenheit deutsch alter ehegatte unterhaltspflicht krankheit frage erwerbsunfähigkeit einkommen berechnung tätigkeit gründer entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund 0.211.213.01: - ZGB: Art.152 IPRG: Art.18 Art.49 Art.61 Art.63 Leitentscheide BGE 121-III-49 AbR 2002/03 Nr. 10